Präambel – Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit

(1) Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmensberatung“ sind integrierender Bestandteil von Werkverträgen, die eine fachmännische Beratung von Auftraggebern durch gewerbliche Unternehmensberater (im Folgenden UB) im Rahmen der allgemein anerkannten Berufsgrundsätze und Standesregeln zum Gegenstand haben.

(2) Der UB ist berechtigt, den Beratungsauftrag ganz oder teilweise durch Kooperationspartner durchführen zu lassen.

(3) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Vorkehrungen getroffen sind, um ein rasches und effizientes Arbeiten im Sinne des Beratungsauftrags zu ermöglichen. Dies gilt sowohl für organisatorische Gestaltungen als auch für die Kommunikation sämtlicher Informationen, die für die Beratung wesentlich sein könnten. Diese sind laufend, auch ohne explizite Aufforderung des UB, vorzulegen.

(4) Der Auftraggeber hat vor Beginn der Beratung die Ansprechpartner für den UB zu benennen. Andere Mitarbeiter werden von Seiten des UB ohne vorherige Anfrage nicht angesprochen. Sollten gesetzliche Informationspflichten für Aufsichts- oder Verwaltungsräte, Betriebsräte etc. bestehen, hat der Auftraggeber für eine fristgerechte Information zu sorgen.

(5) Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem UB bedingt, dass der UB über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informiert wird.

(6) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.

§ 1 Geltungsbereich und Umfang

(1) Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem UB gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Sie gelten jedenfalls als vereinbart, sobald der Auftraggeber dem UB den Auftrag zum Tätigwerden erteilt.

(2) Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom UB ausdrücklich schriftlich anerkannt. Für den Fall dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

(3) Beratungsaufträge und sonstige Vereinbarungen sind auch dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber nur mündlich abgegeben oder stillschweigend geduldet werden. Sie verpflichten den Auftraggeber zur Bezahlung der Honorarnote des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) in vollem Umfang gemäß Leistungsvereinbarung.

§ 2 Umfang des Beratungsauftrages

Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart. Diese Vereinbarung kann mündlich wie auch schriftlich erfolgen.

§ 3 Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung

Der Auftraggeber hat Sorge zu tragen, dass dem UB auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des UB bekannt werden / wurden.

§ 4 Sicherung der Unabhängigkeit

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

(2) Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter des UB zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

§ 5 Berichterstattung

(1) Der Auftraggeber und der UB kommen überein, dass für den Beratungsauftrag eine dem Umfang und Fortschritt entsprechende laufende oder einmalige Berichterstattung als vereinbart gilt. Der UB verpflichtet sich jedoch, über die Ergebnisse seiner Arbeit auf Anforderung einen schriftlichen Bericht zu erstatten.

(2) Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, jedoch maximal innert 6 Wochen nach Abschluss des Auftrages, sofern ein Schlussbereicht schriftlich vereinbart wurde.

(3) Der UB ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

§ 6 Schutz des geistigen Eigentums des UB / Urheberrecht / Nutzung

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die im Zuge des Beratungsauftrages vom UB und/ oder seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Unterlagen und Informationen nur für Zwecke im Sinne des Beratungsauftrags zu verwenden. Zu den Unterlagen und Informationen gehören mündlich, schriftlich oder digital übermittelte Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Leistungsbeschreibungen, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen. Eine Weitergabe (entgeltlich oder unentgeltlich) dieser Äußerungen an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des UB. Eine Haftung gegenüber Dritten wird nicht begründet. Der Beratungsvertrag wird / wurde zu Gunsten der jeweiligen Vertragspartner, ihren zulässigen Rechtsnachfolgern, nicht jedoch zu Gunsten Dritter abgeschlossen.

(2) Jedwede Veröffentlichung, Kopie und/oder Weitergabe von Unterlagen und Informationen des UB an Dritte, zu welchem Zwecke auch immer, bedarf der schriftlichen Zustimmung des UB. Eine Zuwiderhandlung berechtigt den UB zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

(3) Dem UB verbleibt an seinen Leistungen ein Urheberrecht. Die vom UB erstellten Beratungsleistungen sind geistiges Eigentum des UB und bleiben dies auch über den Abschluss des Beratungsauftrags hinaus. Ein Nutzungsrecht wird dem Auftraggeber nur derart eingeräumt, als dass er die Informationen ausschließlich für eigene Zwecke im Sinne des Beratungsauftrags nutzen kann.

§ 7 Mängelbeseitigung und Gewährleistung

(1) Der UB ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Beratungsleistung zu beheben. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Gewährleistungspflicht beträgt 3 Monate.

(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese vom UB zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung des UB (Stichtag: Vorlage des Schlussberichts).

(3) Der Auftragnehmer wird seine Pflichten zur Erfüllung des Auftrags nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen. Er gewährleistet, alle Leistungen im Sinn des Auftraggebers zu erbringen, ist aber hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsmässigkeit seiner Arbeit auf die Mitarbeit des Auftraggebers angewiesen. Insbesondere hinsichtlich des Zahlenmaterials und anderer (vor allem zukunftsbezogener) wirtschaftlicher Vorgaben ist der Auftragnehmer gebunden, die Vorgaben des Auftraggebers umzusetzen und übernimmt keinerlei Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsmässigkeit der erarbeiteten Ergebnisse, soweit diese auf Angaben des Auftraggebers beruhen bzw. aus Angaben des Auftraggebers resultieren.

(4) Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung oder – falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist – das Recht der Wandlung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen des § 8. Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Minderung oder Wandlung.

(5) Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des UB zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.

§ 8 Haftung

(1) Der UB und seine Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung und haften für Schäden – ausgenommen Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt sinngemäss auch für die Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene externe Partner.

(2) Schadenersatzansprüche können nur innerhalb von sechs Monaten, ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedoch spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

(3) Wird die Tätigkeit des UB unter Zuhilfenahme Dritter, z.B. eines datenverarbeitenden Unternehmens, eines Wirtschaftstreuhänders oder eines Rechtsanwaltes erbracht und entstehen in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten, tritt der UB diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

(4) Die Höhe der Haftung wird jedenfalls mit der Höhe der bestehenden Haftpflichtversicherungsdeckung vereinbart.

§ 9 Verpflichtung zur Verschwiegenheit

(1) Der UB, seine Mitarbeiter und ggf. hinzugezogene Dritte verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, unbedingtes Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.

(2) Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann den UB schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.

(3) Der UB darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äusserungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Er kann aber anonymisierte Berichte über seine Tätigkeit für den Auftraggeber veröffentlichen.

(4) Die Schweigepflicht des UB, seiner Mitarbeiter und ggf. beigezogener Dritter reicht 6 Monate über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.

(5) Der UB ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Beratungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der UB gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Dem UB überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben.

§ 10 Honoraranspruch

(1) Nach Erbringung der vereinbarten Beratungsleistung(en) erhält der UB ein angemessenes Honorar gemäss der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem UB.

(2) Wird die Ausführung des Auftrages nach Willensübereinkunft durch den Auftraggeber verhindert (z.B. wegen Kündigung), so behält der UB den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars.

(3) Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten des UB einen wichtigen Grund darstellen, so hat er nur Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung für den Auftraggeber seine bisherigen Leistungen verwertbar sind.

(4) Der UB kann die Fertigstellung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten des UB berechtigt, ausser bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen.

§ 11 Honorarhöhe

(1) Die Honorarhöhe richtet sich nach der schriftlichen oder mündlichen Vereinbarung des Auftraggebers mit dem UB.

§ 12 Dauer des Vertrages

(1) Der Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.

(2) Der Vertrag kann ungeachtet dessen jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder wenn über einen Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder der Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform.

(2) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt jedenfalls österreichisches Recht, sofern nichts anderes explizit schriftlich vereinbart wurde.

(3) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des UB. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des UB zuständig.